Mediation bei Nachbarschaftskonflikten

Ein Mann will ein Bild aufhängen. Den Nagel hat er, nicht aber den Hammer. Der Nachbar hat einen. Also beschließt unser Mann, hinüberzugehen und ihn (den Hammer) auszuborgen. Doch da kommt ihm ein Zweifel: Was, wenn der Nachbar mir den Hammer nicht leihen will? Gestern schon grüßte er mich nur so flüchtig. Vielleicht war er in Eile. Aber vielleicht war die Eile nur vorgeschützt, und er hat etwas gegen mich. Und was? Ich habe ihm nichts angetan; der bildet sich da etwas ein. Wenn jemand von mir ein Werkzeug borgen wollte, ich gäbe es ihm sofort. Und warum er nicht? Wie kann man einen Mitmenschen einen so einfachen Gefallen abschlagen? Leute wie dieser Kerl vergiften einem das Leben. Und dann bildet er sich noch ein, ich sei auf ihn angewiesen. Bloß weil er einen Hammer hat. Jetzt reicht`s mir wirklich. - Und so stürmt er hinüber, läutet, der Nachbar öffnet, doch noch bevor er (der Nachbar) "Guten Tag" sagen kann, schreit ihn unser Mann an. "Behalten sie sich ihren Hammer, Sie Rüpel!" (Aus Watzlawick 1983, Seite 35f.)

Dies ist ein Beispiel dafür, wie aus einem Kommunikationsproblem ein Nachbarschaftsstreit entstehen kann. Die Erfahrungen der letzten 15 Jahre haben gezeigt, dass durch eine Mediation derartige Streitigkeiten nervenschonend, günstig und rasch beigelegt werden können.

Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass bei Entzug von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen nicht gleich eine Klage eingebracht werden kann. Zunächst ist entweder ein Mediator aufzusuchen oder eine Schlichtungsstelle zu befassen. Eine Klage ist nur dann zulässig, wenn durch die Mediation oder Schlichtung nicht längstens innerhalb von 3 Monaten eine gütliche Einigung erzielt werden kann. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat die Kosten der Nachbar zu tragen, der die gütliche Einigung angestrebt hat. Im Zentrum der Regelung stehen Einwirkungen von fremden Bäumen und Pflanzen auf den Nachbargrund. Dies beginnt mit der Belastung durch Laub, Nadeln und andere natürliche Folgen von Gewächsen bis hin zum Schattenwurf und den damit verbundenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks. Hier wurde vom Gesetzgeber ein nachbarschaftliches Rücksichtnahmegebot angeordnet.